Erste Infos zum

Dieselskandal

Bereits einige grundsätzliche Rechtsfragen im Bereich des Dieselskandals wurden vom Bundesgerichtshof geklärt.

Das Grundsatzurteil zur Schummelsoftware des Herstellers VW stammt vom 25.05.2020, Aktenzeichen VI ZR 292/19. Käufern eines Diesel stehen grundsätzliche Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller Volkswagen zu. Eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung wurde insoweit vom Bundesgerichtshof bejaht.

In weiteren Urteilen hat der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden, dass sich die Käufer mit ihrem Pkw gefahrene Kilometer abziehen lassen müssen. Dies bedeutet im Ergebnis, je mehr Kilometer mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden, desto geringer fällt der mögliche Schadensersatzanspruch aus.

Auch sogenannten Deliktszinsen hat der Bundesgerichtshof eine Absage erteilt.

Keine Ansprüche kann auch gegen den Hersteller geltend machen, wer seinen Pkw erst nach Bekanntwerden des Abgasskandals im September 2015 gekauft hat, da aufgrund der umfangreichen Berichterstattung in den Medien der Bundesgerichtshof davon ausgeht, dass Käufer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr arglos waren.

Unabhängig von möglichen Ansprüchen gegen einen Hersteller, sind im Rahmen des Dieselskandals auch Ansprüche gegen den Verkäufer zu prüfen. Hier stehen einem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zur Verfügung.

Haben Sie möglicherweise einen Neuwagen bestellt, der vom Dieselskandal betroffen ist?

Sind Sie Leasingnehmer und haben ein Fahrzeug, das vom Dieselskandal betroffen ist? Hier gilt es beispielsweise den Leasingvertrag zu prüfen, da Gewährleistungsrechte in aller Regel an den Leasingnehmer verpflichtend übertragen werden.  

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