Erste Hilfe beim

Verkehrsunfall

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen

  • Am Unfallort Beweise sichern (Lichtbilder der Fahrzeuge in Endposition, z. B. mit dem Smartphone, Zeugen suchen etc.)
  • Nehmen Sie keinen Kontakt zur gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung auf
  • Telefonieren Sie nicht mit der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung
  • Geben Sie keine eigene Stellungnahme ab, z. B. zum Unfallhergang!
  • Nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu uns auf (telefonisch, per E-Mail oder mit unserem Anfragetool)
  • Wir beraten Sie gerne

Bei mehr als zwei Millionen Autounfällen jährlich in Deutschland im Straßenverkehr, mehreren tausend getöteten Personen sowie mehreren hunderttausend Verletzten stellt die Unfallregulierung üblicherweise die Hauptarbeit des Fachanwalts für Verkehrsrecht dar.

Hierbei gibt es zunächst einmal zu unterscheiden Unfälle mit Sachschäden, Personenschäden oder mit Todesfällen. Je nach Einordnung ergeben sich unterschiedlichste weitergehende Ansprüche und Problemkreise:

 

Sachschaden

  • Reparaturkosten, konkrete Abrechnung oder fiktive nach Gutachten, Bewertung verschiedener Kürzungsmöglichkeiten der Versicherung
  • Wiederbeschaffungsaufwand beim wirtschaftlichen Totalschaden Restwertproblematik
  • Mehrwertsteuer
  • Sachverständigenkosten
  • Wertminderung
  • Mietwagenkosten
  • Nutzungsausfall
  • Abschleppkosten
  • Entsorgungskosten
  • An- und Abmeldekosten
  • Kostenpauschale
  • sonstige Schäden – Standgebühren, Finanzierung Kaskoselbstbehalt Schadensfreiheitsrabatt Höherstufungsschaden Kleidung, Gepäck …

 

Personenschaden

  • Schmerzensgeld
  • bei dauerhafter Beeinträchtigung Rente, vermehrte Bedürfnisse Umschulung
  • verhinderter Erwerbsschaden
  • Verdienstausfall
  • Haushaltsführungsschaden
  • Arztkosten
  • Heilbehandlungskosten
  • bei tödlichem Verkehrsunfall Hinterbliebenenrente Sterbekosten
  • Abfindungserklärung
  • Unfallversicherung
  • und und und

 

Welche Ansprüche der Unfallgeschädigte nach einem Autounfall hat, ist immer unterschiedlich zu beurteilen, weicht jedoch nahezu immer von dem ab, was die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers zu bezahlen bereit ist.

Insofern ist wichtig zu wissen, dass dann, wenn man unverschuldet in den Autounfall verwickelt ist, die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers den Rechtsanwalt des Geschädigten, mithin die Anwaltskosten, zu bezahlen hat.

Es gilt den Autounfall schnell, allumfassend und reibungslos zu regulieren.

Das Wichtigste vorneweg: Telefonieren Sie niemals mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. 

Diese versucht in aller Regel im Rahmen des sogenannten aktiven Schadenmanagements den Unfall zu beeinflussen, die Schäden im Sinne der regulierenden Haftpflichtversicherung gering zu halten, was in der Regel zur Folge hat, dass Sie nicht das erhalten werden, was Ihnen grundsätzlich rechtlich zusteht.

Es ist nicht erforderlich, mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung, mithin der des Unfallverursachers, persönlich zu telefonieren. Es ist nicht von Interesse, ob der Unfallgegner den Schaden dort bereits gemeldet hat oder abzufragen, ob bereits eine Schadennummer existiert oder ähnliches.

Die Korrespondenz mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung sollte ausschließlich von Ihrem Rechtsanwalt geführt werden, gleichwohl mit welchem Kommunikationsmittel.

Der Anwalt ist Ihr Ansprechpartner für all Ihre Fragen juristischer Art. Sollten solche technischer Art hinzutreten ist in der Regel der Kfz-Sachverständige oder die Werkstatt Ihr Ansprechpartner, in keinem Fall jedoch die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung.

Wenn Sie diese Grundregel beachten, werden Sie das Maximum erhalten, mithin das, was Ihnen rein rechtlich von Gesetzes wegen und Rechtsprechung zusteht.

Vorab: Telefonieren Sie niemals mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers!

Die 10 wichtigsten Punkte

  1. Dem Geschädigten steht zur Beweissicherung und Feststellung vom Schadenumfang und Schadenhöhe grundsätzlich ein Sachverständiger seiner Wahl zu.
    Die Gutachterkosten sind grundsätzlich erstattungspflichtig, lediglich bei einem Schaden von unter ca. 800,00 € sollte ein Kostenvoranschlag einer Fachwerkstatt eingeholt werden.
  2. Der Sachverständige sollte selbst gewählt und, niemals über die gegnerische Versicherung in Anspruch genommen werden. Selbstverständlich können wir hier auf Wunsch Empfehlungen aussprechen. 
  3. Nur ein Sachverständiger ermittelt für Sie eine eventuell anfallende Wertminderung. Diese wird im Rahmen eines Kostenvoranschlages nicht ermittelt. 
  4. Sie haben das Recht Ihren Pkw bei Ihrer Vertrauenswerkstatt (Fachwerkstatt) reparieren zu lassen. 
  5. Eine von der Versicherung empfohlene Werkstatt müssen Sie nicht in Anspruch nehmen. 
  6. Sollte es sich um einen wirtschaftlichen Totalschaden handeln, ist der Verkauf des verunfallten Pkws mindestens zum im Sachverständigengutachten angegebenen Restwert zu klären, dies dann sehr zeitnah nach Vorlage um z. B. Standgeldkosten bei Werkstätten und Abschleppunternehmer in erstattungsfähigem Zeitraum zu halten.
  7. Sollten Sie während der Reparatur oder der Wiederbeschaffung eines Ersatzfahrzeuges einen Mietwagen benötigen, sind die Kosten grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der verunfallte Pkw nicht fahrbereit und verkehrssicher ist. Dies wiederum stellt der Sachverständige in seinem Gutachten fest. 
  8. Sollten Sie bei dem Verkehrsunfall verletzt worden sein, suchen Sie zeitnah, d. h. spätestens innerhalb von drei Tagen einen Arzt auf um die unfallbedingten Verletzungen dokumentieren zu lassen. Dies ist Voraussetzung für die spätere Geltendmachung von Personenschäden.
  9. Geben Sie die Abwicklung des Verkehrsunfalls nicht aus den Händen! Dies sollte auch gelten, wenn die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung die gesamte Schadenabwicklung angeboten hat. Hierdurch verschenken Sie häufig bares Geld.
  10. Zur Durchsetzung und Regulierung des Schadenersatzes und des Schmerzensgeldanspruchs steht Ihnen als Geschädigter ein Anwalt Ihrer Wahl zu! Die Kosten des Rechtsanwalts sind grundsätzlich von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung zu tragen. 

Sauerwein Verkehrsanwälte

Kürschnerhof 6

97070 Würzburg

 

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